So unterstrich anlässlich der Sitzung des Grossen Rates vom 14. Juni 2022 namentlich der Grossrat E., dass der Beschwerdeführer die betroffenen gesetzlichen Vorschriften wiederholt missachtet habe, weshalb in Anwendung Art. 4 Abs. 1 lit. a BüV nicht von einem guten strafrechtlichen Leumund ausgegangen werden dürfe (Wortprotokoll zur 32. Sitzung des Grossen Rats vom 14. Juni 2022, S. 955).