Gleichermassen anerkannte auch der Grosse Rat in seinem Entscheid vom 14. Juni 2022 neben einer "gewissen Einsicht" positive Elemente der Integration wie namentlich die aktuelle Ausbildung des Beschwerdeführers. Für den negativen Bescheid ausschlaggebend scheint für den Grossen Rat jedoch gewesen zu sein, dass sich der Beschwerdeführer während des laufenden Einbürgerungsverfahrens einer mehrfachen Begehung des Diebstahls strafbar machte.