2021 unaufgefordert zugab, an den Vortagen zwei weitere Ladendiebstähle begangen zu haben. Dieses aufrichtige Verhalten ist insofern positiv zu werten, als es verdeutlicht, dass beim Beschwerdeführer nicht vom Vorhandensein einer gefestigten kriminellen Energie, für welche das Vertuschen anderweitiger Straftaten eher typisch wäre, auszugehen ist und es sich bei den von ihm verübten Straftaten stattdessen eher um eine jugendliche Eskapade eines Mitläufers handelte, die charakterlich nicht zum Beschwerdeführer passt (so auch Stellungnahme der Eltern des Beschwerdeführers vom 3. November 2021).