2.5. 2.5.1. Obwohl es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten um Übertretungen handelt, kann nicht mehr von einer blossen Lappalie gesprochen werden. Zu seinen Ungunsten ist zudem zu berücksichtigen, dass er sich während des laufenden Einbürgerungsverfahrens zur Verübung von Straftaten verleiten liess. Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer positiv anzurechnen, dass er anlässlich der polizeilichen Anhaltung am 20. Mai -9-