Da es dem Verwaltungsgericht aufgrund seiner eingeschränkten Kognition verwehrt ist, zu prüfen, ob der Grosse Rat den mehrfachen Diebstahl in angemessener Art und Weise in seine Abwägung miteinbezogen hat (vorne Erw. I/4), kann der angefochtene Entscheid lediglich einer Rechtskontrolle einschliesslich qualifizierten Ermessensfehlern unterzogen werden.