2.4.2. Weil dieser Vorfall weder zu einem Eintrag im Strafregister noch zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens oder Vergehens führte, ist § 8 Abs. 3 KBüG als erfüllt zu erachten und wäre die Ablehnung seines Einbürgerungsgesuchs gestützt auf diese Bestimmung unzulässig. Wie erwähnt, erlaubt es § 8 Abs. 7 KBüG jedoch, auch Übertretungen bei der Prüfung der Integration angemessen zu berücksichtigen. Da es dem Verwaltungsgericht aufgrund seiner eingeschränkten Kognition verwehrt ist, zu prüfen, ob der Grosse Rat den mehrfachen Diebstahl in angemessener Art und Weise in seine Abwägung miteinbezogen hat (vorne Erw.