Dabei fällt es schwer, generelle Massstäbe für das erforderliche Mass an normkonformem Verhalten aufzustellen. Immerhin lässt sich als Leitlinie bestimmen, dass in Bezug auf die Schwere und/oder Häufigkeit von Delikten eine gewisse Bagatellschwelle überschritten sein muss, damit willkürfrei auf eine ungenügende Beachtung der Rechtsordnung geschlossen werden kann.