2.2. 2.2.1. Eine gesuchstellende Person gilt unter anderem als erfolgreich integriert, wenn sie nachweist, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet (§ 5 Abs. 1 lit. d KBüG). Gemäss § 8 Abs. 3 KBüG gilt die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Jugendlichen als beachtet, wenn: der für die kantonalen Einbürgerungsbehörden einsehbare Strafregisterauszug keinen Eintrag enthält (lit. a), in den letzten zehn Jahren vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine Verurteilung wegen eines Verbrechens vorliegt (lit. b),