2. 2.1. Im Falle des Beschwerdeführers ist einzig umstritten, ob er das in Art. 12 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (BüG; SR 141.0) sowie in § 5 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 8 Abs. 3 KBüG verankerte Integrationskriterium der Achtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt. Das Vorliegen der übrigen Integrationskriterien beim Beschwerdeführer wird auch im angefochtenen Entscheid nicht in Frage gestellt, womit sich Ausführungen dazu erübrigen.