1.3. Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen einwenden, dass in Bezug auf die Schwere und/oder Häufigkeit von Delikten eine gewisse Bagatellschwelle überschritten sein müsse, damit willkürfrei auf eine ungenügende Beachtung der Rechtsordnung geschlossen werden könne. Vorliegend handle es sich um einen einzigen Lebenssachverhalt im Zeitraum vom 18. bis 20. Mai 2021, in welchem der Beschwerdeführer – unter Miteinfluss von vermeintlichen Freunden – ein geringfügiges Vermögensdelikt begangen und sich damit nur eine Übertretung habe zu Schulden kommen lassen. Weder davor noch nach diesem Vorfall sei es zu anderweitigen Straftaten gekommen.