SR 141.01) gelte der Bewerber u.a. als nicht erfolgreich integriert, wenn er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachte, dass er gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder widerholt missachtete. Gestützt auf diese Bestimmung beurteile der Grosse Rat den Umstand, dass es sich um einen mehrfachen Diebstahl handle, als besonders gravierend. Zudem seien die Taten während des Einbürgerungsverfahrens begangen worden. Dies könne durch die positiven Elemente der Integration wie die aktuelle Ausbildung nicht aufgewogen werden. -6-