1.2. Zur Begründung seines Entscheides führte der Grosse Rat namentlich aus, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund des mehrfach begangenen Diebstahls die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht. Die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei ein wesentlicher Bestandteil der erfolgreichen Integration. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (BüV; SR 141.01) gelte der Bewerber u.a. als nicht erfolgreich integriert, wenn er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachte, dass er gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder widerholt missachtete.