vielmehr stellt die Rückweisung eine Ausnahme dar, für welche besondere Gründe vorliegen müssen (vgl. dazu MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, § 58 N 29 ff.). Unter diesen Umständen erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers nicht nur auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern auf direkte Einbürgerung durch das Verwaltungsgericht als zulässig. 6. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vollumfänglich einzutreten ist.