2. Zur Beschwerde ist namentlich befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihm die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts verweigert wurde, in eigenen Interessen berührt. Er hat ein hinreichendes praktisches und aktuelles Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert, d.h. eine justizmässige Überprüfung durchgeführt wird (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 365 ff.;1998, S. 327; BGE 138 I 305, Erw.