2. Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2022 verwies die EBK des Grossen Rates auf den angefochtenen Entscheid sowie das entsprechende Wortprotokoll der Grossratssitzung vom 14. Juni 2022 und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: