III. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 189 Abs. 1 StG, § 31 Abs. 2 VRPG), wobei die solidarische Haftbarkeit angeordnet wird (§ 33 Abs. 3 VRPG). Bei der Bemessung der Verfahrenskosten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass auf die Beschwerde nur in beschränktem Umfang einzutreten war. Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG, § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2010 bis 2012 nicht eingetreten.