Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die Liegenschaft 2009 wieder aus dem Kataster der belasteten Standorte entlassen wurde. Damit war die Rückstellung nicht mehr begründet und war daher aufzulösen bzw. zum steuerbaren Einkommen aufzurechnen, zumal auch anderweitige Gründe, welche die Rückstellung als noch geschäftsmässig begründet erscheinen lassen würden, weder geltend gemacht wurden noch ersichtlich sind (§ 21 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV; SAR 651.111). Dementsprechend erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf die Steuerperiode 2009, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet.