Aus der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Veranlagung für die Kan- tons- und Gemeindesteuern 2007 ist ersichtlich, dass in der Steuerperiode 2007 erfolgswirksam eine Rückstellung wegen der Aufnahme des Grundstücks in den Kataster für belastete Standorte gebildet und diese auch von den Steuerbehörden akzeptiert wurde, d.h. zu einer entsprechenden Verringerung der Einkünfte geführt und sich damit steuermindernd ausgewirkt hat. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die Liegenschaft 2009 wieder aus dem Kataster der belasteten Standorte entlassen wurde.