5.2.2. Die Veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden vor 2009 (vgl. dazu mit Bezug auf die Steuerperiode 2007 Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2015.104 vom 29. Oktober 2015 und mit Bezug auf die Steuerperiode 2008 Urteil WBE.2017.110 vom 9 Juni 2017, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 2C_ 629/2017) sind in Rechtskraft erwachsen. Gegen rechtskräftige Veranlagungen steht allein – soweit die Voraussetzungen dafür gemäss § 201 ff. StG erfüllt sind – die Revision offen.