Nur aus zwingenden praktischen Gründen kann in besonderen Einzelsituationen die Vorwegnahme eines Entscheids über eine Rechtsfrage geboten sein, obwohl es mangels Verwirklichung eines Steuertatbestands noch nicht zu einer Veranlagung kommt (AGVE 2009, S. 137; Urteile des Verwaltungsgerichts WBE.2009.275 vom 27. Januar 2010 Erw. I./3.2. und WBE.2008.284 vom 17. Juni 2009 Erw. II./3., je mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor, so dass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.