Dementsprechend waren für sämtliche Steuerperioden Beschwerdeverfahren zu eröffnen. Angesichts des Umstands, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer miteinander zusammenhängen und sie nicht auf einzelne der betroffenen Steuerperioden Bezug nehmen, drängt es sich hingegen auf, die Verfahren zu vereinigen und die Angelegenheit in einem einzigen Urteil zu behandeln.