2. Während die Vorinstanz am 3. Februar 2022 auf die Erstattung einer Vernehmlassung verzichtete, schloss das Kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort vom 1. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat X. liess sich nicht vernehmen. 3. Der Instruktionsrichter zog die Details zur Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 der Beschwerdeführer bei (vgl. Mitteilung an die Parteien vom 4. April 2022). 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 31. Mai 2022 beraten und entschieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: