4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. D. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Februar 2022 beantragten A. und B.:  Die Anlagekosten "Z.-Gebäude" im Einsprache-Entscheid (Auszug: Beilage 2) sind von 5'949'399 CHF, gemäss Urteil vom Spezialverwaltungsgericht (Auszug: Beilage 1), auf den effektiven Anlagewert gemäss Bauabrechnung (Auszug als Beilage 3) von 7'977'816 CHF zu korrigieren. Differenz der Anlagekosten: CHF 2'028'417 CHF.  Die entsprechenden Korrekturen sind in den Veranlagungen 2005 – 2012 progressions- und zinsbereinigt vorzunehmen.