Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 14. Juni 2022 seine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein. Er beantragt die Auszahlung von Fr. 2'708.65 (inkl. Auslagen und MWSt). Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung des Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif) angemessen. Die Obergerichtskasse ist entsprechend anzuweisen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'708.65, unter dem Vorbehalt - 20 - späterer Nachzahlung (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO), zu ersetzen.