Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die in den §§ 3 bis 6 vorgesehene Entschädigung um bis zu fünfzig Prozent (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Nach § 13 Abs. 1 Anwaltstarif sind dem Anwalt neben der Entschädigung sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt.