In § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif ist für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, je nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles eine Grundentschädigung von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 vorgesehen. Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die in den §§ 3 bis 6 vorgesehene Entschädigung um bis zu fünfzig Prozent (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif).