Demzufolge wird der Beschwerdeführer einstweilen von der Tragung der Verfahrenskosten befreit, ist aber zu deren Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; - 19 - SR 272]). Zudem ist der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Obergerichtskasse angemessen zu entschädigen (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).