Der Sicherungsentzug für immer ist des Weiteren zweifellos eine schwerwiegende Massnahme, welche eine anwaltliche Vertretung rechtfertigt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gutzuheissen und lic. iur. Yann Moor, Rechtsanwalt, Zürich, ist zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen. Demzufolge wird der Beschwerdeführer einstweilen von der Tragung der Verfahrenskosten befreit, ist aber zu deren Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m.