2.3. Gestützt auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist dessen Bedürftigkeit ausgewiesen (vgl. die Bestätigung der Gemeinde Q. vom 1. Februar 2022, gemäss welcher dem Beschwerdeführer materielle Hilfe ausbezahlt wird [Beschwerdebeilage 3]). Auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Begehren in der Sache unterliegt, war nicht von vornherein klar, dass dieses kaum ernsthafte Gewinnaussichten gehabt hätte und die Beschwerde somit aussichtslos gewesen wäre. Der Sicherungsentzug für immer ist des Weiteren zweifellos eine schwerwiegende Massnahme, welche eine anwaltliche Vertretung rechtfertigt.