eignung aus charakterlichen Gründen abzusprechen, ihn als unverbesserlich im Sinne von Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG zu bezeichnen und ihm den Führerausweis für immer zu entziehen. Dem Eventualbegehren, wonach die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, kann daher nicht entsprochen werden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung.