von einem Zweifelsfall, welcher vor der Anordnung eines Sicherungsentzugs für immer eine Fahreignungsbegutachtung erfordern würde, ist hier nämlich gerade nicht auszugehen (siehe vorne Erw. 3.2.3; vgl. CÉDRIC MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, 2015, S. 176). 3.6. Das Verwaltungsgericht erachtet es deshalb unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Fahr- - 18 -