Der Beschwerdeführer muss folglich als unverbesserlich bezeichnet werden. Angesichts der beharrlichen und in eskalierender Weise begangenen Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz und mit Blick auf die allgemein ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber behördlich angeordneten Massnahmen ist offensichtlich, dass er sich auch in Zukunft über die Verkehrsregeln hinwegsetzen wird. Daher durfte auf das vorgängige Einholen eines (verkehrspsychologischen) Gutachtens verzichtet werden; von einem Zweifelsfall, welcher vor der Anordnung eines Sicherungsentzugs für immer eine Fahreignungsbegutachtung erfordern würde, ist hier nämlich gerade nicht auszugehen (siehe vorne Erw.