Es ist offensichtlich, dass die bisher ausgesprochenen Administrativmassnahmen und die nach zweimaliger Verneinung der Fahreignung absolvierten Verkehrstherapien längerfristig betrachtet wirkungslos waren und ihr Ziel somit verfehlt haben, ansonsten der Beschwerdeführer nicht in verhältnismässig kurzer Folge immer wieder – und zwar nicht nur durch Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs – gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen hätte. Dabei muss ihm klar gewesen sein, dass sein Handeln sowohl straf- als auch administrativrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.