Er liess sich davon nicht abhalten, obwohl er dabei mehrmals von der Polizei erwischt wurde. Der Beschwerdeführer kann sich nicht damit entschuldigen, er habe dies getan, weil er den Führerausweisentzug als ungerechtfertigt empfunden hatte. Wie oben dargestellt (siehe vorne Erw. 3.5.1) musste ihm bewusst sein, dass für die Behörden ausreichende Gründe bestanden, an seiner charakterlichen Fahreignung zu zweifeln. Zudem hat er nicht nur mehrfach trotz Entzugs des Führerausweises ein Fahrzeug gelenkt, sondern hat dabei zusätzlich weitere Verkehrsregeln in mitunter gravierender Weise verletzt und damit auch andere Verkehrsteilnehmende – teilweise konkret – gefährdet.