Da er sich der angeordneten verkehrspsychologischen Begutachtung nicht unterzog und er daher die Zweifel an seiner Fahreignung nicht zu zerstreuen vermochte, sondern aufgrund seiner Verweigerungshaltung im Gegenteil verstärkte, erfolgte am 18. August 2017 als logische Konsequenz ein definitiver Sicherungsentzug. Der Beschwerdeführer hat nach diesem Sicherungsentzug unbestrittenermassen weiterhin Motorfahrzeuge geführt und sich damit bewusst über die Anordnungen der Behörden und über das Strassenverkehrsrecht hinweggesetzt. Er liess sich davon nicht abhalten, obwohl er dabei mehrmals von der Polizei erwischt wurde.