3.5.2. Dem Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit bereits zweimal die charakterliche Fahreignung abgesprochen. Anlässlich der dritten Begutachtung wurde seine Fahreignung zwar bejaht, jedoch fiel er gerade einmal ein halbes Jahr nach Wiedererteilung des Führerausweises wiederum negativ im Strassenverkehr auf, was einen erneuten vorsorglichen Sicherungsentzug zur Folge hatte.