Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer später bezüglich jenes Vorfalls freigesprochen wurde. Der Freispruch erfolgte erst vier Jahre später in zweiter Instanz und lediglich in dubio pro reo, weil die Belastungszeugin nicht zur Verhandlung erschienen war (vgl. Entscheid des Obergerichts, Strafgericht, SST.2020.50 vom 14. Juli 2020, Erw. 1.2).