Dem Beschwerdeführer war erst ein halbes Jahr zuvor der Führerausweis gestützt auf das Gutachten vom 28. Dezember 2015, in welchem er eingestanden hatte, dass es ihm jeweils schwerfalle, in Verkehrssituationen seinen Ärger zu kontrollieren (vgl. erwähntes Gutachten, S. 6), wieder erteilt worden. Aufgrund des Vorfalls vom 2. Juli 20216 musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass es ihm nach wie vor schwerfällt, im Strassenverkehr seine Emotionen zu kontrollieren, und dass somit die Problematik, die zum ersten Sicherungsentzug geführt hatte, nach wie vor besteht. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer später bezüglich jenes Vorfalls freigesprochen wurde.