Bei der Lichtsignalanlage in Lenzburg habe der Beschwerdeführer die Fahrertür aufgerissen und in das Fahrzeug hineingegriffen (vgl. Entscheid des Obergerichts, Strafgericht, SST.2020.50 vom 14. Juli 2020, Erw. 1.2). Dem Beschwerdeführer war erst ein halbes Jahr zuvor der Führerausweis gestützt auf das Gutachten vom 28. Dezember 2015, in welchem er eingestanden hatte, dass es ihm jeweils schwerfalle, in Verkehrssituationen seinen Ärger zu kontrollieren (vgl. erwähntes Gutachten, S. 6), wieder erteilt worden.