Damit ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei wegen des ersten, aus seiner Sicht ungerechtfertigten Sicherungsentzuges ein "gebranntes Kind" gewesen und habe deswegen den erneuten Sicherungsentzug nach dem Vorfall vom 2. Juli 2016 in Wildegg nicht angefochten, nicht zu - 16 -