Er habe die beiden letzten Vorfälle nicht als Anlass genommen, um seine Unschuld zu beweisen, sondern gegenteilig auch dort seine Eigenanteile benannt (Ärger nicht kontrolliert und entsprechend destruktiv gehandelt). Entgegen der letzten Begutachtung könne er die Vorfälle nun anhand innerpersonaler Fehleranteile beschreiben (erwähntes Gutachten, S. 8). Im Rahmen der dritten Begutachtung wurde somit die Fahreignung nicht etwa deswegen bejaht, weil sich die besagten Vorfälle, wie vom Beschwerdeführer angeführt, als "unsubstanziiert" erwiesen, sondern weil der Beschwerdeführer seine eigenen Fehleranteile erkennen konnte.