Die jeweilige Situation habe ihn verärgert (Gutachten von C. vom 28. Dezember 2015, S. 6). Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer, aus verkehrspsychologischer Sicht werde ersichtlich, dass dieser sich mit seiner gesamten Aktenlage sowie den beiden letzten Vorfällen, bei denen er administrativrechtlich nicht mit weiteren Massnahmen sanktioniert worden sei, auseinandergesetzt habe. Er habe die beiden letzten Vorfälle nicht als Anlass genommen, um seine Unschuld zu beweisen, sondern gegenteilig auch dort seine Eigenanteile benannt (Ärger nicht kontrolliert und entsprechend destruktiv gehandelt).