Zudem ging, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers, auch das dritte erstellte Gutachten davon aus, dass diese Vorfälle von Relevanz waren. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen dieser Begutachtung zugegeben, dass er bei beiden Ereignissen beteiligt gewesen sei und seinen Anteil dazu beigetragen habe. Letzten Endes habe er gemäss Urteilen nicht die Hauptvergehen begangen. Dennoch sei es beide Male sein Verschulden gewesen, dass er, statt sich von der Problemsituation zu entfernen, sich in dieselbe hineingeschickt habe. Die jeweilige Situation habe ihn verärgert (Gutachten von C. vom 28. Dezember 2015, S. 6).