Als Grundlage für einen (vorsorglichen) Sicherungsentzug konnten diese Vorfälle jedoch herangezogen werden. Das Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils ist bei einem (vorsorglichen) Sicherungsentzug nicht erforderlich, weil dieser allein aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgt. Aus dem gleichen Grunde kommt auch die Unschuldsvermutung nicht zum Tragen (BGE 122 II 359, Erw. 2b und 2c). Zudem ging, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers, auch das dritte erstellte Gutachten davon aus, dass diese Vorfälle von Relevanz waren.