Bezüglich Unverbesserlichkeit sei darauf hinzuweisen, dass er zwischen dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises im September 2014 und dessen Wiedererteilung am 6. Januar 2016 keinerlei Fahrzeuge gelenkt und sich klaglos den Begutachtungen und Therapien unterzogen habe, obwohl dieser Entzug, retrospektiv betrachtet, ungerechtfertigt angeordnet und vom Beschwerdeführer subjektiv als ungerecht empfunden worden sei. Er gestehe zwar ein, dass sein Verhalten nicht gerechtfertigt gewesen sei und er deswegen zuerst seine charakterliche Fahreignung nachzuweisen habe. Das ganze Übel sei aber auf den fehlenden Führerausweis zurückzuführen.