Bei den Widerhandlungen habe es sich um blosse Übertretungen ohne eine rücksichtlos begangene erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit gehandelt. Bezüglich Unverbesserlichkeit sei darauf hinzuweisen, dass er zwischen dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises im September 2014 und dessen Wiedererteilung am 6. Januar 2016 keinerlei Fahrzeuge gelenkt und sich klaglos den Begutachtungen und Therapien unterzogen habe, obwohl dieser Entzug, retrospektiv betrachtet, ungerechtfertigt angeordnet und vom Beschwerdeführer subjektiv als ungerecht empfunden worden sei.