Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf den Vorfall, der zum vorsorglichen Entzug geführt habe, freigesprochen worden. Er habe damals nicht den Rechtsweg beschritten, weil er diesbezüglich ein "gebranntes Kind" gewesen sei, habe doch bereits der frühere, mit Verfügung vom 4. [recte: 5.] September 2014 angeordnete vorsorgliche Entzug auf Vorwürfen basiert, welche sich in der Folge als unsubstanziiert erwiesen hätten. Zuvor sei sein Leumund entgegen der Vorinstanz keineswegs erheblich getrübt gewesen. Bei den Widerhandlungen habe es sich um blosse Übertretungen ohne eine rücksichtlos begangene erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit gehandelt.