Wohlen, bei dem der Beschwerdeführer unter anderem die signalisierte Höchstgeschwindigkeit in besonders krasser Weise missachtet und mehrmals besonders waghalsig überholt habe, verdeutliche, dass er die in der zweiten Fahreignungsbegutachtung festgestellten Probleme des Ausblendens potentieller Gefahren nicht habe aufarbeiten können. Gerade die Einsicht in das eigene Fehlverhalten, eine reife Konfliktverarbeitung sowie psychische Ausgeglichenheit seien wichtige Komponenten der charakterlichen Fahreignung. Würden sie fehlen, könne der Betroffene keine Gewähr bieten, dass er für den Strassenverkehr keine Gefahr darstelle (angefochtener Entscheid, Erw. III/1e)