Diese Zweifel hätten sich später erhärtet. Zwischen 2017 und 2020 habe der Beschwerdeführer sieben schwere Widerhandlungen begangen, für die er mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020 rechtskräftig verurteilt worden sei (angefochtener Entscheid, Erw. III/1d). Die Vorinstanz hat die zwischen 2017 und 2020 begangenen schweren Verletzungen der Verkehrsregeln einlässlich dargestellt (angefochtener Entscheid, Erw. II/2). Diese Vorfälle hätten gezeigt, dass sich die vom Beschwerdeführer absolvierten Verkehrstherapien längerfristig als nicht wirksam erwiesen hätten. Insbesondere der Vorfall vom 11. Mai 2020 in - 14 -