Dem Argument des Beschwerdeführers, der Ausweisentzug sei nicht aufgrund einer tatsächlich begangenen Widerhandlung erfolgt, weshalb ihm diese Fahrten nicht in gleichem Masse vorgeworfen werden könnten wie einer anderen Person, könne nicht gefolgt werden. Die erneute Auffälligkeit kurz nach Wiedererteilung des Führerausweises, der Freispruch in dubio pro reo, der bereits getrübte automobilistische Leumund und die zweimalig negativ beurteilte charakterliche Fahreignung hätten aus damaliger Sicht zu berechtigten Zweifeln an der Fahreignung des Beschwerdeführers geführt. Diese Zweifel hätten sich später erhärtet.